Satzung

Die Satzung des ASV 1905 Edigheim e.V.

 

§1 Name, Sitz, Vereinsjahr, Vereinsfarben

Der unter dem Namen „Allgemeiner Sportverein 1905 Edigheim e.V.“ bestehende Verein hat seinen Sitz in 67069 Ludwigshafen am Rhein/Edigheim. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ludwigshafen am Rhein unter der Nr. 1039 eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Vereinsfarben sind Blau-Weiß.

 

§2 Vereinszweck und Vereinsziele

 

  1. Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Pfalz im Landessportbund Rheinland Pfalz und gehört den einzelnen ( von ihm betriebenen Sportarten ) Sportfachverbänden an und ist den Satzungen dieser Verbände unterworfen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar geminnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch Pflege und Förderung des Sports einschließlich der Heranbildung und Förderung der Jugend im Bereich des Sports und entsprechender anderer damit verbundener kultureller Aufgaben. Zu diesem Zwecke stellt der Verein seinen Mitglieder sein gesamtes Vereinsvermögen, seine Geräte, Sportanlagen und Räumlichkeiten bereit.
  3. Alle laufenden Einkünfte werden ausschließlich zur Bestreitung der Ausgaben verwendet, die zur Erreichung der Vereinszwecke notwendig sind. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verein hat sich jeglicher politischer und rassischer Tendenzen zu enthalten. Er ist weltanschaulich unabhängig.
  5. Der Verein darf keinen Gewinn anstreben. Die Mitglieder erhalten keinerlei Gewinnanteile. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen und haben weder bei ihrem Austritt aus dem Verein noch bei der Auflösung des Vereins irgendwelchen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  6. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Es dürfen keine unverhältnismäßig hohe Vergütungen bzw. Angestelltengehälter gegeben und keine Verwaltungsausgaben gemacht werden, die dem Zwecke des Vereins fremd sind.

 

§3 Vereinsvermögen

Verbleiben nach Deckung der laufenden Aufgaben noch Überschüsse, so werden sie zur Ansammlung eines Zweckvermögens verwendet. Die Ansammlung des Zweckvermögens ist erforderlich, um die vorhandenen Geräte, Sport- und Spielanlagen und Baulichkeiten in Ordnung zu halten, zu verbessern und zu ergänzen. Es darf nur für diesen Zweck verwendet werden.

 

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Juristische Personen können nur fördernde Mitglieder sein.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter/s erforderlich.
  3. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine ablehnende Entscheidung bedarf keiner Begründung.

 

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  3. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.
  4. Alle im Besitz des Mitgliedes befindlichen Gegenstände und Unterlagen sind, sofern sie Eigentum des Vereins sind, unaufgefordert und unverzüglich zurückzugeben.
  5. Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Anrechtean den Verein. Dagegen bleibt das ausscheidende Mitglied für alle Verpflichtungen haftbar.

Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen

  1. wiederholter Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Mißachtung von Anordnungen der Organe des Vereins.
  2. schwerer Schädigung der Interessen, des Ansehens oder des Vermögens des Vereins.
  3. grob unsportlichen Verhaltens oder unehrenhafter Handlungen.
  4. Zahlungsrückstands eines dreifach angemahnten Betrages. Die Mahnungen haben an die dem Vorstand zuletzt bekannte Postanschrift des Mitgliedes zu erfolgen. Der Klageweg zur Beitreibung des Beitrages bleibt davon unberührt.

Es müssen jedoch für einen solchen Beschluss des Vorstandes mindestens zwei Drittel seiner anwesenden Mitglieder gestimmt haben. Der Ausschluss hat sofortige Wirkung, wenn nicht binnen vier Wochen nach Zustellung beim Ältestenrat Beschwerde eingelegt wird. In diesem Fall ruht die Mitgliedschaft bis zu dessen endgültiger Entscheidung. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.

 

§6 Mitglieder

Der Verein besteht aus:

    1. Ordentlichen Mitgliedern
    2. Jugendlichen Mitgliedern
    3. Ehrenmitgliedern
    4. Fördernden Mitgliedern
  1. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  3. Zu Ehrenmitgliedernkönnen Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Dienste erworben haben. Sie besitzen alle Rechte der Mitglieder. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Näheres regelt die Ehrenordnung des Vereins.
  4. Natürliche und juristische Personen können fördernde Mitglieder sein.

 

§7 Stimmrecht und Wählbarkeit

 

  1. In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder stimmberechtigt, die das 18. Lebensjahrvollendet haben.
  2. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind für alle Vereinsfunktionen wählbar.
  3. Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren können an der Mitgliederversammlung teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht. Bei der Wahl des Jugendwartes bzw. der Jugendwärtin und der Betreuer bzw. der Betreuerin haben jugendliche Mitglieder des Vereins volles Stimmrecht.
  4. Juristische Personen sind nicht wahlberechtigt und nicht wählbar.

 

§8 Beiträge

 

  1. Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Aufnahmemonat. Der Beitrag ist in dem darauffolgenden Jahr im Voraus zu entrichten.
  2. Neben Einzelbeiträgen kann durch die Mitgliederversammlung bei einer mindestens dreiköpfigen Familie ein Familienbeitrag beschlossen werden. Als Familie gelten auch alleinerziehende Personen mit ihren Kindern.
  3. Der Verein hat das Bankeinzugsverfahren eingeführt. Wo ein Abbuchungsverfahren nicht durchgeführt werden kann, muss das Mitglied eine Bankeinzahlung vornehmen. Der Beitragseinzug bei den Abbuchern wird einmal im Jahr, ansonsten jedoch nach den verwaltungstechnischen Erfordernissen des Vereins wie bisher halbjährlich vorgenommen.
  4. Jugendliche Mitglieder bis 18 Jahre zahlen einenermäßigten Beitrag. Für Schüler, Auszubildende und Studierende, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, kann durch die Mitgliederversammlung eine Sonderregelung beschlossen werden.
  5. In besonderen Fällen kann ein Mitglied ganz oder teilweise vom Vorstand von einer Beitragszahlung entbunden werden.
  6. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

 

§9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Jedes Mitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten, soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt.
  2. Die Mitglieder haben das Recht, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen zu bedienen.
  3. Die Mitglieder sind zur Zahlung der festgesetzten Beiträge und Umlagen verpflichtet, diese werden in der Mitgliederversammlung beschlossen.
  4. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie am Leben des Vereins teilnehmen, seine Arbeit und Ziele fördern und Schädigung seines Ansehens, seiner Bestrebungen und seines Vermögens verhindern.
  5. Vorsätzlich verursachte Schäden des Vereinsvermögens sind vom Verursacher zu ersetzen.
  6. Gegen Mitglieder, die gegen den Geist und/oder den Buchstaben der Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können, unbeschadet des Rechts auf Ausschluss aus dem Verein, nach vorheriger Anhörung durch Vorstand und Ältestenrat, folgende Vereinsstrafen ausgesprochen werden:
    • Ermahnung oder Verwarnung
    • Zeitweiliger Ausschluss von der Benutzung der Vereinseinrichtungen und/oder der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen
    • Zeitweiliger Entzug der Wettkampf- bzw. Spielerlaubnis

 

§10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand
    3. Der Sportausschuss
    4. der Ältestenrat

 

§11 Die Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Sie ist allein zuständig für

    • die Ernennung von Ehrenmitgliedern gemäß Ehrenordnung
    • die Wahl von Vorstand, Abteilungsleitern und Vereinsausschüssen
    • die Genehmigung des Kassenberichtes
    • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    • die Veräußerungen und Belastungen von Grundstücken
    • Satzungsänderungen

Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt und zwar innerhalb der ersten sechs Monate.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

    1. der Vorstand beschließt oder
    2. ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und
      unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt hat
    1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die schriftliche Einladung muss spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin den Mitgliedern zugegangen sein.
    2. Die Einberufung muss Ort und Zeitpunkt der Versammlung sowie die Tagesordnung enthalten. Die Tagesordnung zur ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte erhalten:

 

      • Bericht des Vorsitzenden
      • Berichte der Abteilungsleiter
      • Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
      • Entlastung der Vorstands
      • Wahlen, soweit diese erforderlich sind
      • Beschlussfassung über vorliegende Anträge

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind nur erschienene Mitglieder. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.
  2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  3. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind nicht zulässig
  4. Bei der Wahl wird offen abgestimmt, sofern nicht der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt und dieser Antrag in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Versammlung gebilligt wird.
  5. Abwesende sind nur wählbar, wenn deren schriftliche Zustimmung zur Wahl vorliegt.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit vom Stellvertreter geleitet.

 

§12 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

      1. dem 1. Vorsitzenden
      2. dem 2. Vorsitzenden
      3. dem 1. Schriftführer
      4. dem 2. Schriftführer
      5. dem 1. Schatzmeister
      6. dem 2. Schatzmeister
      7. dem 3. Schatzmeister
      8. dem 1. Jugendleiter
      9. dem 2. Jugendleiter

 

  1. Der 1. Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahrengewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die ständige Weiterentwicklung und Verbesserung der sportlichen und organisatorischen Belange sowie die Sicherung der finanziellen Basis des Vereins.
  2. Vertreten wird der Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch die 9 Vorstandsmitglieder gemeinsam. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende können den Verein auch allein vertreten.
  3. der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und des Sportausschusses. Im Verhinderungsfalle übernimmt diese Aufgabe der 2. Vorsitzende. Der Vorstandtritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Hälfte seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 seiner Mitglieder anwesend sind. Stimmberechtigt sind nur anwesende Mitglieder. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden in allen dessen Amtsgeschäften
  4. Dem 1. Schriftführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er führt über alle Vorstand- und Mitgliederversammlungen und deren Beschlüsse Protokoll. Die Protokolle werden von ihm und dem 1. Vorstizenden unterzeichnet. Der 2. Schriftführer vertritt den 1. Schriftführer ggf. in allen dessen Amtsgeschäften.
  5. Der 1. Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen. Er führt ordnungsgemäß Buch über Einnahmen und Ausgabenund hat der Mitgliederversammlung einen belegten Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang. Der 2. Schatzmeister vertritt den 1. Schatzmeister in all dessen Amtsgeschäften.
  6. Der 3. Schatzmeister ist für die Mitgliederverwaltung zuständig und ist dem 1. und 2. Schatzmeister unterstellt. Er ist verantwortlich für den ordnungsgemäßen Beitragseinzug und die dazugehörende Buchführung. Vor dem dritten Mahnverfahren wegen Beitragsrückstand ist der Vorstand zu informieren.
  7. Der 1. Jugendleiter und sein Stellvertreter werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Er ist, unabhängig von der Sportart oder Abteilung, für alle Jugendlichen des Vereins zuständig. Ihm unterstehen die Jugendwarte und Betreuer der einzelnen Sportjugendabteilungen. Er beruft und leitet die Sitzungen des Jugendausschusses.
  8. Soweit es die zweckvolle Durchführung der Vereinsaufgaben erfordert, werden Aussch¨sse gebildet, die in ihrer personellen Zusammensetzung von der Mitgliederversammlung zu wählen sind. Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes. Für Abteilungen ohne technischen Ausschuss ist der Vorstand zuständig. Der Vorstand ist berechtigt, für besondere Aufgaben Sonderausschüsse zu bilden.
  9. Die Vorstandschaft ist verpflichtet, die Daten der einzelnen Mitglieder und Kenntnisse, die sie auf Grund ihrer Funktion erfährt, vertraulich zu behandeln. Sie sind gebunden an die Grundlagen des Budnesdatenschutzgesetzes.

 

§13 Der Sportausschuss

Der Sportausschuss besteht aus:

      1. dem Vorstand
      2. den Abteilungsleitern und anderen Mitarbeitern

 

  1. Der Sportausschuss tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wird vom Vorsitzenden geleitet.
  2. Im Sportausschuss sollen Wünsche, Beschwerden und Anregungen der Mitglieder behandelt werden. Gleichzeitig sollen Informationen über die Aktivität des Vereins und Maßnahmen des Vorstandes über die Abteilungs- und Übungsleiter an die Mitglieder weitergegeben werden. Abteilungs- und Übungsleiter haben ferne die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen des Vereins beratend mitzuwirken.
  3. Dem Vorstand steht es frei, bei Bedarf zusätzlich Mitglieder in den Sportausschuss zu berufen.

 

§14 Der Ältestenrat

Zum Ausgleich von Streitigkeiten von Mitgliedern des Vereins besteht ein Ältestenrat von drei oder fünf Mitgliedern, die dem Verein mindestens 10 Jahre angehören müssen. Der Ältestenrat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder dürfen ihm nicht angehören.

Die Befugnisse des Ältestenrat ergeben sich aus der Satzung. Bei Entscheidungen müssen mindestens drei Mitglieder anwesend sein.

Als Ältestenrat kann nur gewählt werden, wer mindestens 40 Jahre alt ist und 10 Jahre ununterbrochene Mitgliedschaft im Verein nachweisen kann.

 

§ 15 Die Abteilungen

 

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten und sonstigen Aufgaben bestehen Abteilungen oder werden im Bedarsfalle durch Beschluss des Sportausschusses gegründet. Der Sportausschuss entscheidet ebenfalls über die Zuordnung der Abteilungen zu einem Ressort.
  2. Die Wahl der Abteilungsleiter bzw. deren Stellvertreter erfolgt in der Mitgliederversammlung. Die stellvertretenden Abteilungsleiter übernehmen die Pflichten und Rechte der Abteilungsleiter. Kann bei einzelnen Abteilungen kein Abteilungsleiter gewählt werden, kann der Vorstand einen Abteilungsleiter ernennen. Die Mitglieder der Abteilung sind zu hören.
  3. Die Abteilungsleiter führen ihre jeweilige Abteilung selbständig. Sie sind gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. Bei grundsätzlichen Entscheidungen sind sie dem Vorstand gegenüber im voraus informationspflichtig.
  4. Der Vorstand ist berechtigt, Entscheidungen der Abteilungsleiter dann zu korrigieren, wenn diese das Gesamtinteresse des Vereins in unzumutbarer Weise berühren.
  5. Zusätzlich zum Vereinsbeitrag darf ein eigener Abteilungsbeitrag nur mit Zustimmung des Vorstandes erhoben werden. Über die erhobenen Beiträge und die daraus geleisteten Ausgaben ist vom Abteilungsleiter oder einem von der Abteilung ernannten Kassenwart Buch zu führen. Der 1. und 2. Schatzmeister des Vereins haben jederzeit das Recht zur Prüfung von Kassen, Konten und Unterlagen. Der Jahresabschluss ist wie die Hauptkasse des Vereins von zwei Prüfern zu kontrollieren. Die Abteilung führt Kassen, Konten und Bücher grundsätzlich im Auftrag und für Rechnung des Vereins.
  6. Der Vorstand ist berechtigt, bei allen Sitzungen der Abteilungen anwesend zu sein.

 

§16 Sonderabteilungen

Der Verein gestattet im Falle eines vom Vorstand anerkannten Bedürfnisses die Bildung von Sonderabteilungen zu besonderer Pflege bestimmter Arten der Körperausbildung sowie zur Verfolgung sonstiger, dem Vereinsinteresse dienender Zwecke. Für die Sonderabteilungen gelten folgende Vorschriften:

  1. Die Mitgliedschaft in einer Sonderabteilung kann nur von Mitgliedern des Vereins erworben werden. Die Satzung des Vereins ist auch für Sonderabteilungen in vollem Umfang gültig.
  2. Die jeweiligen Leiter bzw. Stellvertreter der Sonderabteilungen müssen vom Vorstand bestätigt werden. Dieser ist berechtigt, bei allen Zusammenkünften vertreten zu sein.
  3. Sonderabteilungen können vom Verein im Bedarfsfall einen Zuschuss erhalten, über dessen Höhe der Vorstand beschließt.
  4. Alle Verträge mit Drittenbedürfen der vorherigen Genehmigung des Vorstandes.
  5. Mit Genehmigung des Vorstandes dürfen, zusätzlich zum Vereinsbeitrag, eigene Beiträge erhoben werden. Über die erhobenen Beiträge und die daraus geleisteten Ausgaben ist vom Abteilungsleiter oder einem von der Abteilung ernannten Kassenwart Buch zu führen. Der 1. und 2. Schatzmeister des Vereins haben jederzeit das Recht zur Prüfung von Kassen, Konten und Unterlagen. Etwaiges Vermögen einer Sonderabteilung bleibt Eigentum des Vereins. Dem Vorstand ist alljährlich oder auf Verlangen Rechnung zu legen.
  6. Der Vorstand hat das Recht, die Bildung von Sonderabteilungen zu verweigern. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. &Uml;ber den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine ablehnende Entscheidung bedarf keiner Begründung.
  7. Der Vorstand ist berechtigt, Sonderabteilungen aufzulösen. Die Auflösung hat sofortige Wirkung, wenn nicht binnen 4 Wochen nach Zustellung beim Ältestenrat Beschwerde eingelegt wird. In diesem Fall bleibt der Status der Sonderabteilung bis zu dessen endgültiger Entscheidung erhalten. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.

 

§17 Wahlen

 

  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis die Nachfolger gewählt sind. Wiederwahl ist zulässig. Die Vereinigung von mehr als zwei Vorstandsämtern ist nicht möglich.
  2. Bei mehreren Bewerbern ist der Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  3. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens wird das Amt des ausgeschiedenen Vorstandsmitglied durch ein anderes Mitglied des Vorstandes wahrgenommen. Der Vorstand ist aber nicht berechtigt, für das Amt des ausgeschiedenen Mitglieds bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch einen Nachfolger zu wählen.

 

§18 Kassenprüfung

 

  1. Die Kasse des Vereins sowie die Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
  2. Sie haben das Recht zur jederzeitigen Kontrolle. Ihnen ist bei den Prüfungen das gesamte Rechnungsmaterial vorzulegen.
  3. Über die Kassenprüfung fertigen sie für die Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Schatzmeister.

 

§19 Haftpflicht

Der Verein haftet den Mitgliedern gegenübernicht für die aus dem Sport- und Spielbetrieb entstehenden Gefahren und Sachverluste, abgesehen von der gesetzlichen Haftpflicht.

 

§20 Auflösung des Vereins

 

    1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn

 

      1. der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel seiner Mitglieder beschließt oder
      2. von der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich gefordert wird

 

  1. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, ist mit einer Frist von sechs Wochen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen,die unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
  2. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  3. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen treuhänderisch an die Stadtverwaltung Ludwigshafen. Sobald jedoch im Stadtteil Edigheim wieder ein Verein mit gleichen Zwecken zusammentritt und die bei der Auflösung bestehende Satzung in allen Teilen anerkennt, ist das vorhandene Eigentum diesem Verein auszuhändigen.

 

Diese Satzung wurde in der jetzigen Form von der Mitgliederversammlung am 05. Mai 1995 beschlossen und tritt am 01. Januar 1996 in Kraft.

 

 

Ehrenordnung

 

A) Voraussetzungen bei langjähriger Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird vom Tage des Eintritts an gerechnet und kann nciht übertragen werden.
Die Mitgliedschaft muss ununterbrochensein. Ist ein Mitglied zwischendurch aus dem Verein ausgetreten oder wurde es in der Mitgliederkartei wegen Beitragsrückstand oder Ausschluss gelöscht, zählt nach einem erneuten Eintritt die Zeit davor nciht mehr.

Art der Ehrungen

1. Silberne Vereinsnadel 20 Jahre Mitgliedschaft
2. Goldene Vereinsnadel 40 Jahre Mitgliedschaft
3. Goldene Ehrennadel 50 Jahre Mitgliedschaft

Ehrenmitgliedschaft

Sie wird nach 50jähriger Mitgliedschaft zusammen mit der Goldenen Ehrennadel verliehen und durch eine Urkunde dokumentiert. Damit verbunden ist gleichzeitig die Befreiung von der Zahlung des Vereinsbeitrages.

B) Außerordentliche Ehrungen und Ehrenmitgliedschaft

  1. Personen, die sich sowohl sportlich als auch allgemeiner Art um den Verein verdient gemacht haben, können mit einem Erinnerungsteller ausgezeichnet werden. Jedes Mitglied kann beim Vorstand einen Antrag stellen, der von diesem nach eingehender Prüfung entschieden wird.
  2. Für herausragende Leistungen und ganz besonders aktive Mitarbeit kann einem Vereinsmitglied die Goldene Ehrennadel und die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Diese besondere Auszeichnung soll selten und nur nach sorgfältiger Prüfung vergeben werden.

Jedes Mitglied kann Vorschläge machen, die schriftlich beim Vorstand eingereicht werden müssen. Über die Vergabe entscheidet die Mitgliederversammlung.

C) Ehrenvorsitzender

Ein Ehrenvorsitzender des Vereins, der sich während seiner Amtszeit außergewöhnliche Verdienste erworben hat, kann durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

Diese Ehrenordnung wurde auf der Mitgliederversammlung am 18. Mai 1990 beschlossen und tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
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